Die Belegschaft im Unternehmen oder die Mitglieder im Sportverein unkompliziert mit Versicherungsschutz versorgen – das geht über den Abschluss eines Gruppenversicherungsvertrages. Doch dabei sind einige Spielregeln zu beachten. Denn sollten Vereine oder Firmen ein eigenes monetäres Interesse mit ihrem Angebot verfolgen, müssen sie sich womöglich als Versicherungsvermittler registrieren lassen.

Darauf weist der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) hin. Den Anlass für den BVK-Hinweis liefert die Finanzaufsicht Bafin. Die Behörde hat sich nämlich mit der Frage befasst, wann beispielsweise ein Verein oder ein Arbeitgeber zum Versicherungsvermittler werden könnte. Antworten gab die Bafin nun in ihrer Aufsichtsmitteilung.

In ihrer Aufsichtsmitteilung erläutert die Bafin, „unter welchen Bedingungen eine Registrierungspflicht entstehen kann“, erläutert BVK-Präsident Michael Heinz, der das Papier ausdrücklich begrüßt: „Die Behörde schafft damit Klarheit und schützt – was ebenso wichtig ist – unseren Berufsstand. Denn für die Vermittlung von Versicherungsverträgen ist Qualifikation und Fachwissen nötig. Schließlich geht es um die Absicherung von Menschen und Gütern.“

Hintergrund: Die Registrierungspflicht als Versicherungsvermittler setzt laut BVK voraus, dass der Hauptzweck des Gruppenversicherungsvertrages darin besteht, wirtschaftliche Vorteile jeglicher Art, wie Provisionen, Entgelte, Gebühren zu erzielen. Außerdem müsse das Angebot auf freiwilliger Basis erfolgen und die versicherte Person das Recht haben, Versicherungsleistungen gegenüber dem Versicherungsunternehmen in Anspruch zu nehmen. Dabei müssen nach BVK-Angaben alle drei Bedingungen erfüllt sein, um dem gewerbsmäßigen Charakter zu entsprechen.

Praxisbeispiel Sportverein

Hierzu ein gängiges Beispiel aus der Praxis, das laut Bafin auch in Zukunft keinen Vermittlerstatus erfordert: Ein Sportverein ist Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung, die für jedes Mitglied ab Beitritt gilt (obligatorische Einbeziehung). Für diese Versicherung erhebt der Verein einen Aufschlag zum Beitrag. Daran lasse sich noch keine Tätigkeit als Versicherungsvermittler festmachen, betont die Bafin.

Weiter teilt die Bafin mit: „Sofern der Verein einen Aufschlag zum Beitrag nur in der Höhe erhebt, in der er selbst eine Versicherungsprämie an den Versicherer zahlen muss, fehlt es am wirtschaftlichen Vorteil und damit am Merkmal der Vergütung. Zudem fehlt es am Merkmal der Freiwilligkeit, wenn es sich um eine obligatorische Einbeziehung handelt. Auch dürfte die Verschaffung von Versicherungsschutz nur ein Nebenzweck der Tätigkeit des Sportvereins sein.“ Ein gewerbsmäßiger Charakter sei daher auszuschließen.

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